15. Juli 2020

Corona-Überbrückungshilfen: Anträge können gestellt werden

Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss die Grundzüge für die Corona-Überbrückungshilfe festgelegt. Am 12. Juni 2020 wurden dann die Eckpunkte “Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen” durch das Bundeskabinett beschlossen. Das Bundeskabinett folgte damit dem gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesfinanzministeriums.

Folgende Eckpunkte wurden zum Förderprogramm festgelegt:

Laufzeit

Unternehmen, Organisationen und Selbstständige können Überbrückungshilfe für insgesamt drei Monate (Juni, Juli und August) beantragen.

Durchführung

Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal beantragt werden. Die Antragsbearbeitung erfolgt in den Bewilligungsstellen der Länder. Hier geht es zum Online-Portal.

Antragsvoraussetzungen

Mit der Förderung werden Unternehmen, Organisationen und Selbstständige unterstützt, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Um Überbrückungshilfe beantragen zu können, müssen unter anderen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Alle Unternehmen, Organisationen und Selbstständige unabhängig von der Mitarbeiterzahl können Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Die Förderung gilt branchenübergreifend. Jedoch werden die Besonderheiten der stark betroffenen Branchen während der Corona-Krise besonders berücksichtigt.
  • Unternehmen, Organisationen und Selbstständige müssen festgelegte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 vorweisen. Konkret gilt: Der Umsatz muss in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein. Bei jungen Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet worden sind, betrachtet man statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich.
  • Die Umsatzeinbußen im Antragsmonat sind eine weitere Voraussetzung. Nur wenn der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 40 Prozent gesunken ist, können Sie mit Fördergeldern rechnen.

Berechnung der Förderhöhen

Die Förderhöhe richtet sich nach den Umsatzeinbußen. Grundsätzlich kann man sagen, je größer der Umsatzeinbruch ist, umso mehr Fördergelder gibt es. Zur Berechnung der Förderhöhe spielen außerdem Ihre betrieblichen Fixkosten eine wichtige Rolle. Die Förderhöhen berechnen sich nach folgenden Regelungen:

  • Bei mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 40 Prozent der Fixkosten erstattet.
  • Bei mindestens 50 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 50 Prozent der Fixkosten erstattet.
  • Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Antragsmonat werden bis zu 80 Prozent der Fixkosten erstattet

Maximale Fördersummen

Die maximale Fördersumme gilt dann, wenn die berechnete Förderhöhe über diesem Höchstsatz liegt. Diese maximalen Fördersummen staffeln sich wie folgt:

  • Die generell höchstmögliche Fördersumme liegt bei 150.000 Euro
  • Unternehmen und Organisationen bis zu zehn Beschäftigten bekommen höchstens 15.000 Euro.
  • Kleinunternehmen bis zu fünf Beschäftigten und Selbstständige bekommen höchstens 9.000 Euro

Achtung Ausnahme: Da manche Kleinunternehmen sehr hohe Fixkosten haben, können die maximalen Fördersummen im begründeten Ausnahmefall überschritten werden. Dieser Fall tritt ein, wenn die berechnete Förderhöhe mindestens doppelt so hoch liegt wie der Höchstsatz.

Kommt es zur Anwendung der Ausnahmeregelung, wird die Fördersumme wie folgt berechnet:

  • Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 70 Prozent im Fördermonat, wird der festgelegte Höchstbetrag ausgezahlt. Darüber hinaus werden die noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 Prozent erstattet und zum Höchstbetrag addiert.
  • Bei einem Umsatzrückgang über 70 Prozent im Fördermonat, wird der festgelegte Höchstbetrag ausgezahlt. Darüber hinaus werden 60 Prozent der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet und zum Höchstbetrag addiert

Folgendes Beispiel verdeutlicht die Ausnahmeregelung:

Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 Prozent hat Fixkosten in Höhe von 50.000 Euro. Er kann mit 33.750 Euro Überbrückungshilfe rechnen. Da ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, wird die maximale Fördersumme von 15.000 Euro überschritten. Seine Fixkosten werden bis zur Erreichung der maximalen Fördersumme zu 80 Prozent erstattet (18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hier nicht einbezogen Fixkosten wird zu 60 Prozent erstattet (31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro). Die Summe der beiden Rechnungen (15.000 + 18.750 = 33.750 Euro) ergibt die Förderhöhe im Fall dieses Schaustellers.

Programmvolumen: Bund und Länder stellen für das Förderprogramm maximal 24,6 Milliarden Euro bereit.

Unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/checkliste.html finden Sie eine Checkliste, mit deren Hilfe Sie überprüfen können, ob Sie zu den Antragsberechtigten zählen.

Das zweistufige Antragsverfahren

Der Antrag auf Überbrückungshilfe wird digital gestellt und eingereicht. Bitte beachten Sie folgende Stufen der Beantragung.

1) Kontaktieren Sie einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen. Gemeinsam besprechen Sie dann das weitere Vorgehen zur Antragstellung.

2) Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer registriert sich auf der bundesweiten Online-Plattform. Alles ist digital: die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen. Außerdem kann sich Ihr Dienstleister hier jederzeit über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages informieren. Sobald der Bescheid vorliegt, wird er benachrichtigt.

Falls Antragsteller bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:

    Steuerberater-Suchdienst
Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)

Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hält einen speziellen Steuerberater-Suchdienst bereit.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Am 8. Juli startet die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Ab dem 10. Juli 2020 können von ihnen online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020.

Bewilligungsstellen der Länder

Nachdem Anträge auf Überbrückungshilfe im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene. In Rheinland-Pfalz übernimmt die Investitions- und Strukturbank (ISB) diese Aufgabe.

Letzte Aktualisierung: 10.07.2020

Quelle: Newsletter der WFG Vulkaneifel mbH




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