6. Dezember 2021

Zusammenfassung: Regelungen der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung

Mit dem Inkrafttreten der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz am 04.12.2021 hat die Landesregierung erneut grundlegende Umstellungen bei den Schutzmaßnahmen vorgenommen. Im Folgenden fasst der Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz die wichtigsten Regelungen, die den Tourismus betreffen, zusammen.

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen in vereinfachter, verständlicher Form dargestellt werden, soweit das möglich ist. Grundsätzlich haben die Formulierungen und Ausführungen der betreffenden Verordnung Gültigkeit.

Offizielle Informationen zu den Regelungen

Ausführliche Informationen und Erläuterungen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:

Grundlegende Informationen: https://corona.rlp.de/de/startseite/

Rechtsgrundlagen: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Die aktuellen Werte des Leitindikators: www.lua.rlp.de

Nachweise (geänderte Anforderungen)

Sofern Testnachweise gefordert sind, sind die folgenden Testverfahren zulässig:

  • Testungen durch In-vitro-Diagnostika (hierzu gehören PoC-Antigen-Tests (Schnelltests)), wenn die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
  1. a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Test berechtigt ausschließlich zum Besuch dieser Einrichtung.
  2. b) im Rahmen einer betrieblichen Testung mit entsprechend qualifiziertem Personal
  3. c) von einer offiziell anerkannten Teststelle
  • PCR-Tests (maximal 48 Stunden zurückliegend)

In den in der Verordnung bestimmten Fällen der Testpflicht

  • gilt diese für geimpfte oder genesene Personen nur, wenn dies in dieser Verordnung angeordnet ist,
  • gilt diese nicht für Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres.

Soweit eine Testpflicht für geimpfte oder genesene volljährige Personen angeordnet ist, entfällt diese für geimpfte Personen, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung vorweisen.

Die Vorlage der erforderlichen Nachweise (Testnachweis, Impfnachweis, Genesenennachweis) hat bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen

Soweit die Verordnung auf geimpfte oder genesene Personen Bezug nimmt, gilt für Zwecke dieser Verordnung diese Voraussetzung

  • bei Kindern bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und
  • bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen können, mit der Maßgabe, dass dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde, und die über einen Testnachweis verfügen

als erfüllt.

Gastronomie und Beherbergung

 Für die Gastronomie gilt: Betreiber gastronomischer Einrichtungen haben ein Hygienekonzept vorzuhalten.

 Geändert: Gastronomie innen (2G+)

In geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, als Gäste anwesend sein. Es gelten

  • für Gäste und Personal die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
  • die Pflicht zur Kontakterfassung
  • die Testpflicht auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen.

Neu: Abholung von Speisen in geschlossenen Räumen (2G):

In Abholsituationen in geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen, als Kundinnen und Kunden anwesend sein. Es gilt die Maskenpflicht.

Neu: Gastronomie außen (2G)

Gastronomische Einrichtungen im Außenbereich dürfen ausschließlich von geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen genutzt werden. Es gelten

  • für Gäste und Personal die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich, sowie
  • die Pflicht zur Kontakterfassung.

 Beachte: Die Befreiung von der Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn diese geimpfte Personen oder genesene Personen besteht nicht mehr! Diese Passus ist in der 29. CoBeLVO weggefallen!

 Grundsätzlich alle Beherbergungsarten:

  • In allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes gelten in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht.
  • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste.

Geändert: Hotels und Gruppenunterkünfte (2G+)

  • Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfen, Gästehäusern und ähnlichen Einrichtungen und
  • Jugendherbergen, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen

Es dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen als Gäste anwesend sein. Bei Anreise gilt die Testpflicht; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. Ist ein Testnachweis erforderlich, ist bei mehrtägigen Aufenthalten alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.

  • Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gelten die Bestimmungen für Gastronomie entsprechend. Die Testpflicht für Gäste von Hotels und Gruppenunterkünften bestimmt sich nach den Regelungen für diese Betriebsarten (Test alle 72 Stunden).
  • Für Angebote von Sport und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna, Wellness und Kosmetikangeboten sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter, die von der Einrichtung angeboten werden, gelten die übrigen Bestimmungen der Verordnung entsprechend. Die Testpflicht für diese Angebote für Gäste von Hotels und Gruppenunterkünften bestimmt sich nach den Regelungen für diese Betriebsarten (Test alle 72 Stunden).
  • Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

Ferienwohnungen und Campingplätze sind weiterhin von den 2G/2G+ Regelungen ausgenommen, eine Testpflicht besteht nicht!

 

Veranstaltungen

Geändert: Veranstaltungen innen (2G+)

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind ausschließlich mit Zuschauern/Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Darüber hinaus können auch bis zu 25 Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Es gelten

  • die Maskenpflicht; die Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken,
  • die Pflicht zur Kontakterfassung
  • die Testpflicht; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen.

Die Testpflicht für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen entfällt, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird.

Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauern / Teilnehmern ist die zulässige Höchstzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf 30 von Hundert der Gesamtkapazität zu beschränken, wobei in geschlossenen Räumen eine Zuschauer- oder Teilnehmerobergrenze von 5.000 Personen gilt.

Geändert: Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen (2G)

Nehmen bei Veranstaltungen im Freien Zuschauer / Teilnehmer während der Veranstaltung feste Plätze ein und erfolgt der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets, sind ausschließlich Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Es gelten

  • die Maskenpflicht; die Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken, sowie
  • die Pflicht zur Kontakterfassung

Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauern / Teilnehmern ist die zulässige Höchstzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf 30 von Hundert der Gesamtkapazität zu beschränken, wobei im Freien eine Zuschauer- oder Teilnehmerobergrenze von 10.000 Personen gilt.

Geändert: Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze (2G)

Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht in die vorherige Kategorie fallen, dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleich gestellte Personen anwesend sein. Es gilt

  • die Maskenpflicht; die Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Die zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte können weitere Schutzmaßnahmen anordnen!

Andere touristische Bereiche

Geändert: Reisebus- und Schiffsreisen (2G+)

An Reisebus- oder Schiffsreisen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.

  • Bei Reiseantritt gilt die Testpflicht auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. Ist ein Testnachweis erforderlich, ist bei mehrtägigen Reisen alle 72 Stunden, eine erneute Testung vorzunehmen.
  • Die Testpflicht für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen entfällt, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird.
  • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Für gastronomische Angebote gelten die Bestimmungen für Gastronomie entsprechend. Der Anbieter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

Geändert: Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen (2G+)

Im Innenbereich dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen als Besucher anwesend sein, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten

  • die Pflicht zur Kontakterfassung
  • die Testpflicht auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen.

Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt den zuständigen Behörden.

Geändert: Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen Einrichtungen

Es dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen als Besucher anwesend sein, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten

  • die Maskenpflicht, soweit die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt; die Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken oder bei der eigenen sportlichen Betätigung,
  • die Pflicht zur Kontakterfassung
  • die Testpflicht; diese gilt im Innenbereich auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. Die Testpflicht für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen im Innenbereich entfällt, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird.

Geändert: Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnlichen Einrichtungen

Es dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen als Besucher anwesend sein, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten

  • die Maskenpflicht; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken,
  • die Pflicht zur Kontakterfassung
  • die Testpflicht; diese gilt im Innenbereich auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. Die Testpflicht für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen im Innenbereich entfällt, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird.

Für den Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere

  • Kinos, Theatern Konzerthäusern Kleinkunstbühnen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen
  • Sowie bei Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur

gelten die Regelungen für Veranstaltungen

Geändert: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

Es dürfen sich ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Es gelten

  • die Maskenpflicht; die Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken,
  • die Pflicht zur Kontakterfassung
  • die Testpflicht; diese gilt im Innenbereich auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. Die Testpflicht für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen im Innenbereich entfällt, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird.

Foto: Pixabay




Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert