9. Oktober 2020

Verhalten bei Einreisen aus Risikogebieten: Aktueller Sachstand der Regelungen

Grundsätzlich sollten Gastgeber ihre Gäste, die aus Risikogebieten anreisen wollen, darauf hinweisen, dass in Rheinland-Pfalz die gültigen Einreiseregelungen gemäß der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung zu beachten sind. Derzeit hat Rheinland-Pfalz für alle Einreisenden aus Risikogebieten im In- und Ausland eine Quarantänepflicht beschlossen. Danach sind Personen, die aus einer Risikoregion im Inland nach Rheinland-Pfalz einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Die Quarantänepflicht gilt nicht für Personen auf der Durchreise (Durchreise heißt: der Geltungsbereich der Verordnung ist auf unmittelbarem Wege zu verlassen). Zudem kann sie entfallen, wenn Menschen aus einem Risikogebiet ein ärztliches Attest vorlegen können, das nach einem Corona-Test bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion vorliegen. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Quarantänepflicht tragen die Menschen, die aus dem Risikogebiet kommen. Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt. Gastgeber sichern sich durch eine  Selbstauskunft der Gäste ab. Der Gast aus einem Risikogebiet ist verpflichtet, unverzüglich nach Einreise das für ihn am Urlaubsort zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Einreise aus einem Risikogebiet hinzuweisen. Dieser Verpflichtung muss er auch beim Vorliegen eines gültigen, negativen Corona-Tests nachkommen! Idealerweise halten Gastgeber die Kontaktdaten des zuständigen Gesundheitsamtes bereit.

Wichtig: Gastgeber selbst haben keine rechtlichte Handhabe oder einen Anspruch, sich Tests von Gästen zeigen zu lassen, hierzu sind die Gäste nicht verpflichtet. Gastgeber haben ebenfalls keine rechtliche Handhabe, Gäste aus eigener Initiative in Quarantäne zu schicken! Nur die zuständigen Behören haben die rechtliche Handhabe, die Regelungen und Vorschriften durchzusetzen.

Da sich die Regeln unregelmäßig und häufig ändern, ist immer der Blick in und der Verweise auf die offiziellen Corona-Infektionsseiten des Landes Rheinland-Pfalz sinnvoll.

Die derzeit wichtigsten Informationen zur Einreise aus Risikogebieten und zu den Quarantäneregeln in Rheinland-Pfalz sind auf den folgenden Internetseiten zu finden. Beide Seiten sind untereinander verlinkt und erhalten auch die Links zu den aktuellen inländischen und ausländischen Risikogebieten.

Alle Informationen und Rechtsgrundlagen des Landes Rheinland-Pfalz zur Corona-Pandemie sind im Internet zu finden: https://corona.rlp.de/de/startseite/

Aktuelle Informationen enthält auch die Corona-Informationsseite des Tourismusnetzwerks Rheinland-Pfalz: https://rlp.tourismusnetzwerk.info/corona/

Über die folgenden Aspekte informiert der Deutsche Tourismusverband e.V. (DTV):

Stornierungen von Gästen aus Risikogebieten

Möchte der Gast seine Reise vor dem Hintergrund der Verpflichtung, sich in Quarantäne begeben zu müssen oder nur bei einem negativen Corona-Test einreisen zu dürfen, stornieren, ist zu klären, wer die Kosten in diesem Fall trägt. Hierzu führt der Deutsche Tourismusverband (DTV) aus:

Bei einer staatlichen Maßnahme, die für eine Gruppe von Personen gilt, spricht viel dafür, einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) aufgrund höherer Gewalt anzunehmen. Das heißt: Die Vertragsparteien müssen sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen, z.B. die Verschiebung des Buchungszeitraums oder ein gegenseitiges Entgegenkommen bei den Stornokosten. Dies ist individuell zu beurteilen und gilt insbesondere für Fälle, in denen der Buchungszeitraum unmittelbar bevorsteht und ein ärztliches Attest oder ein Corona-Test nicht rechtzeitig beigebracht werden kann. Wenn ein Gast deshalb stornieren muss, weil ihm beispielsweise die Anreise unter diesen Bedingungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Ferienunterkunft dann neu vermietet wird, muss der Gastgeber sich diese Einnahmen anrechnen lassen. Anteilig gezahlte Stornogebühren sind dann ggf. ganz oder teilweise zurückzahlen.

Grundsätzlich dürfte es dem Gast allerdings zuzumuten sein, sich um einen Corona-Test oder ein Attest zu bemühen. Sollte sich der Test positiv erweisen, liegt die Verhinderung dann allerdings “in der Person des Gastes” (wie auch sonst bei Krankheit oder individuell angeordneter Quarantäne). Dann ist er nach § 537 BGB verpflichtet, den Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu entrichten bzw. die Stornokosten laut Vertrag/AGB zu bezahlen. In diesen Fällen dürfte allerdings eine Reiserücktrittsversicherung, so sie abgeschlossen wurde, einspringen.

Was ist, wenn ein Gast krank anreist, oder in der Unterkunft erkrankt (Symptome, die auf eine Infektion mit Covid 19 hindeuten)?

Der Gastgeber kann verlangen, dass der Gast abreist, da ihm die Fortsetzung der Beherbergung dann nicht zumutbar ist, wenn die eigene Sicherheit oder die anderer Gäste beeinträchtigt werden kann. Zur Sicherheit sollte auch das örtliche Gesundheitsamt (» tools.rki.de/PLZTool/) hinzugezogen werden.

 

(Quelle: Deutscher Tourismusverband e.V.)




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