4. März 2022

Neue Coronaregeln: Das gilt ab heute

Heute treten neue Lockerungen der Coronaregeln in Rheinland-Pfalz in Kraft.

Allgemeines

Kontakterfassung

Die Notwendigkeit zur Kontakterfassung (Kontaktnachverfolgbarkeit) entfällt.

3G-Regelung

Für viele Angebote gilt die 3G-Reglung. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gilt eine Testpflicht. Minderjährige sind von dieser Testpflicht ausgenommen (ggf. bestehende Ausnahmen sind zu beachten)

Bereiche mit touristischer Relevanz

Gastronomie (3G-Regelung)

In der Gastronomie gilt die 3G-Regelung. Es wird nicht mehr zwischen Innen- und Außengastronomie unterschieden. Die Maskenpflicht entfällt. In Abholsituationen gilt die Maskenpflicht. Hygienekonzepte müssen nicht mehr vorgehalten werden.

Hotels, Beherbergungsbetriebe (3G-Regelung)

Für folgende Betriebsarten gilt die 3 G-Regelung:

  • Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfen, Gästehäusern und ähnlichen Einrichtungen und
  • Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen

Bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.

Für die gastronomischen Angebote dieser Einrichtungen gelten die Bestimmungen der Gastronomie entsprechend. Für die hauseigenen Gäste dieser Einrichtungen gilt die Testpflicht gemäß Hotellerie / Beherbergungsbetriebe. Die Maskenpflicht entfällt. Hygienekonzepte müssen nicht mehr vorgehalten werden.

Für Ferienwohnungen/Ferienhäuser und Campingplätze sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen einzuhalten. Eine Testpflicht besteht nicht.

Freizeit (3G-Regelung)

Für die folgenden Angebote gilt die 3G-Regelung:

  • Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen,
  • zoologischen Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen

Die Maskenpflicht entfällt.

 Kultur (3G-Regelung)

Für die folgenden Angebote gilt die 3G-Regelung:

  • Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
  • Zirkusse und ähnliche Einrichtungen,
  • Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen

Zu beachten ist die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind.

Hallenbäder, Thermen, Saunen (3G-Regelung)

In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gilt im Innenbereich die 3G-Regelung. Ein Hygienekonzept, das insbesondere Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Behörde.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen bis 2.000 Teilnehmern (3G-Regelung)

Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmern gilt die 3G-Regelung.

Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 250 Teilnehmern, die für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze einnehmen, gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt für die Dauer der Einnahme eines festen Platzes oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Veranstaltungen innen mit mehr als 2.000 Teilnehmern (2G-Regelung)

An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2.000 Teilnehmern dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. Die zulässige Zahl an Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern beträgt höchstens 60% der vorhandenen Platzkapazitäten, jedoch nicht mehr als insgesamt 6.000 Personen. Es gilt die Maskenpflicht.

Veranstaltungen außen mit mehr als 2.000 Teilnehmern (2G-Regelung)

An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 Teilnehmern dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. Die zulässige Zahl an Teilnehmern beträgt höchstens 75% der vorhandenen Platzkapazitäten, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Personen.

In Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen: Es gilt 2G+ Regelung

 Reisebus- oder Schiffsreisen (3G)

Bei Reisebus- oder Schiffsreisen gilt die 3G-Regelung. Bei mehrtägigen Reisen ist alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen. Für gastronomische Angebote gelten die Bestimmungen der Gastronomie entsprechend.

Ausführliche Informationen zu den Regelungen unter https://corona.rlp.de/de/startseite/ . Auch der Bereich „FAQs – Corona-Regeln A-Z“ umfasst weitere Erläuterungen. https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/




Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert