26. November 2021

28. Corona-Bekämpfungsverordnung: Das gilt jetzt für den Tourismus

Mit der 28. Corona-Bekämpfungsordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die am 24.11.2021 in Kraft getreten ist, gelten neue Schutzmaßnahmen. Wir geben einen Überblick, welche Regeln nun gelten.

Gastronomie (2G in geschlossenen Räumen)

Die Betreiber gastronomischer Einrichtungen haben für den Innenbereich ein Hygienekonzept vorzuhalten.

In geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen anwesend sein. Es gelten

  • für Gäste und Personal die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich, sowie
  • die Pflicht zur Kontakterfassung.

Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen, wenn diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.

 Grundsätzlich alle Beherbergungsarten:

  • In allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes gelten in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht.
  • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste.

Hotels und Gruppenunterkünfte (2G)

  • Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfen, Gästehäusern und ähnlichen Einrichtungen und
  • Jugendherbergen, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen

Es dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen als Gäste anwesend sein. Bei einer Testpflicht für Minderjährige ist bei mehrtägigen Aufenthalten alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.

  • Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gelten die Bestimmungen für Gastronomie entsprechend. Die ggf. bestehende Testpflicht für Gäste von Hotels und Gruppenunterkünften bestimmt sich nach den Regelungen für diese Betriebsarten.
  • Für Angebote von Sport und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna, Wellness und Kosmetikangeboten sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter gelten die übrigen Bestimmungen der Verordnung entsprechend.
  • Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

Ferienwohnungen und Campingplätze sind weiterhin von den 2G Regelungen ausgenommen, eine Testpflicht besteht nicht!

Das System der drei Warnstufen gilt nicht mehr. Maßstab für die Schutzmaßnahmen ist nun die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. (keine Differenzierung mehr nach Landkreisen und kreisfreien Städten).

Nachweise

Sofern Testnachweise gefordert sind, sind die folgenden Testverfahren zulässig:

  • PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest),
  • PCR-Tests
  • Nur bei Minderjährigen:  ein vor Ort unter Aufsicht durchgeführter PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest),

nicht mehr zulässig:

Bei Erwachsenen: Ein vor Ort unter Aufsicht durchgeführter PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) ist bei Erwachsenen nicht mehr als Testnachweis zulässig.

Die Vorlage der erforderlichen Nachweise (Testnachweis, Impfnachweis, Genesenennachweis) hat bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen

Ausnahmen der 2G Regelung

Kinder bis 12 Jahre und drei Monate sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis (siehe „Testpflicht“) verfügen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und damit von der 2G-Regelung nicht betroffen. Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre – auch wenn sie nicht geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellt sind – von den Einschränkungen durch die 2G-Regelung ausgenommen, wenn sie über einen Testnachweis verfügen, der maximal 24 Stunden alt sein darf.

Dies ist nur eine Übersicht über die wichtigsten und grundlegendsten Punkte der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung. Weitere Informationen, z.B. betreffend Veranstaltungen sowie andere touristische Bereiche (Freizeitparks, Museen, Schwimmbäder, Ausstellungen, Kinos usw.), finden Sie hier.

Ausführliche Informationen und Erläuterungen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:

Grundlegende Informationen: https://corona.rlp.de/de/startseite/

Rechtsgrundlagen: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Die aktuellen Werte des Leitindikators: www.lua.rlp.de

Quellen: 28. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP vom 24.11.2021, THV Rheinland-Pfalz

Foto: Pixabay




Kommentare




  1. Marian Chruscz sagt:

    VORSCHLAG!!!!!
    Als Services !!!
    eine Liste der Corona-Test Orte im GesundLand, sowohl für die TAGES- Gäste,
    als auch für “die Mangelware” Personal!!!
    Marian Chruscz
    😂😊

    1. Guten Tag Herr Chruscz,

      der Landkreis Daun hat eine solche Auflistung online, Sie finden sie hier: https://www.vulkaneifel.de/buergerservice-verwaltung/corona/corona-presse/kostenloses-schnelltest-angebot-im-landkreis-vulkaneifel-2.html.
      Änderungen sind dabei vorbehalten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Valerie Schneider/GesundLand Vulkaneifel

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