2. Juli 2021

Weitere Lockerungen in Rheinland-Pfalz: Das gilt jetzt

Mit der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung wurden neue Öffnungsschritte beschlossen, die ab heute gelten. Das beinhaltet auch Erleichterungen für Gastgeber und Reisende.

Nachfolgend die grundlegenden Regelungen im Überblick:

  • Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet (dies gilt auch für Gästeführungen)
  • Als Personenbegrenzung gilt nunmehr eine Person pro 5 Quadratmeter.
  • Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht.
  • Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Beherbergung und Gastronomie, Freizeit

  • In der Gastronomie entfallen für Gäste auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht
  • Für die Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter entfällt in Hotels und Gastronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.
  • In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden.
  • Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
  • In Zoos, Museen, Galerien u.ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht.

Der Bereich Veranstaltungen ist neu geregelt. Künftig unterschieden nach:

  • Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Zuschauerinnen und Zuschauer (T/Z)
  • Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z
  • Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.

Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.

Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/malu-dreyer-clemens-hoch-prof-bodo-plachter-und-dr-wolfgang-kohnen-mit-3-g-regel-in-den-sommer/

 

 




Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert