21. Mai 2021

2. Stufe im Perspektivplan Rheinland-Pfalz: Das gilt ab heute

Heute tritt die 2. Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz sowie die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Damit gelten für Landkreise, deren Inzidenzwerte unter 100 liegen und für die die Bundesnotbremse nicht gilt, ab heute die nachfolgenden Regeln.

Gastronomie

Bei einem Inzidenzwert stabil unter 50 darf die Innengastronomie öffnen. Unterschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag gastronomische Einrichtungen auch im Innenbereich geöffnet. Dabei gelten die Anforderungen für den Betrieb im Außenbereich.

Hotellerie und Beherbergungsbetriebe

Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes sind geöffnet, insbesondere

  1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen (mit Testpflicht)
  2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen (keine Testpflicht)
  3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen (mit Testpflicht)
  4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen (keine Testpflicht)

Einrichtungen nach Nr. 1 bis 4 dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass

  •  Die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten nur von Personen bewohnt werden, denen der Aufenhalt im öffentlichen Raum nach folgenden Regeln erlaubt ist: 1. Alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder 2. zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit ingesamt fünf Personen, Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bleiben bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht
  •  Die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen
  •  sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind
  • Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter nicht zulässig sind
  • ein Hygienekonzept vorgehalten wird

Außerdem besteht

  • Pflicht zur Erfassung der Kontakte
  • Pflicht zur Einhaltung der AHA-Regeln
  • Testpflicht für Gäste in Einrichtungen nach Nr. 1 und Nr. 3, bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 48 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweiligen Testung, eine erneute Testung vorzunehmen

Freizeit

Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen geöffnet.

Kultur

Der Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen im Freien mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern unter Wahrung

  1. des Abstandsgebotes, mit Ausnahme für Personen, die dem gleichen Hausstand angehören
  2. der Maskenpflicht
  3. der Pflicht zur Kontakterfassung
  4. der Testpflicht

für die Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig. Die Maskenpflicht entfällt am Platz. Jeder Zuschauerin und jedem Zuschauer ist anhand eines Sitzplans unter Wahrung des Abstandsgebots ein Sitzplatz personalisiert zuzuteilen, dies ist vom Betreiber zu dokumentieren. In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden. Das Abstandsgebot gilt nicht für Personen, die dem gleichen Hausstand angehören.

Inzidenzwert stabil unter 50: Kulturveranstaltungen im Innenbereich

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag der Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen auch im Innenbereich zulässig. Die oben genannten Anforderungen gelten entsprechend.

Der Straßenverkauf und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist wieder zulässig.

Unter welchen Bedingungen dürfen Gäste aus dem Ausland anreisen?

Für Personen, die in den letzten 10 Tagen aus einem ausländischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet nach Rheinland-Pfalz anreisen, gelten folgende Bedingungen:

Personen die aus einem Risikogebiet einreisen

  • Müssen eine Einreiseanmeldung vornehmen:  https://www.einreiseanmeldung.de/#/
  • Müssen seit dem 13.05.21 nicht mehr in Quarantäne, sofern sie belegen können, dass sie negativ getestet sind. Der Nachweis (Schnelltest nicht älter als 48 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 72 Stunden) kann bei der digitalen Einreiseanmeldung hochgeladen werden oder muss spätestens 48 Stunden nach Ankunft bei der zuständigen Behörde vorgezeigt werden
  • Ohne negativen Testnachweis muss weiterhin eine Quarantäne von 10 Tagen vorgenommen werden
  • Ausnahme: Für Geimpfte und Genesene mit Nachweis entfällt die Testpflicht sowie die Pflicht zur Quarantäne

Personen, die aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen

  • Müssen eine Einreiseanmeldung vornehmen: https://www.einreiseanmeldung.de/#/
  • Bei Anreise muss ein negativer Testnachweis erbracht werden
  • 14 Tage Quarantäne
  • Verkürzung der Quarantäne frühestens bei erneutem negativen Testnachweis 5 Tage nach Einreise
  • Ausnahme: Für Geimpfte und Genesene mit Nachweis entfällt die Testpflicht sowie die Pflicht zur Quarantäne

Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen

  • Müssen eine Einreiseanmeldung vornehmen: https://www.einreiseanmeldung.de/#/
  • Bei Anreise muss ein negativer Testnachweis erbracht werden
  • 14 Tage Quarantäne
  • keine Verkürzung möglich
  • keine Ausnahme für Geimpfte oder Genesene

Weitere Informationen zur Einreiseanmeldung finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Ausnahme: Befreit sind unter anderem Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Was gilt für Geimpfte und Genesene?

Für vollständig Geimpfte (geimpft ist, wer einen Impfnachweis vorlegt mit mind. 2 Impfungen vor 14 Tagen) sowie für genesene Personen (genesen ist, wer ein positives Testergebnis, welches mind. 28 Tage und max. 6 Monate alt ist, vorlegt) entfällt die Testpflicht in Gastronomie, Kultureinrichtungen sowie der Hotellerie. Außerdem werden sie von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bei Zusammenkünften nicht mitgezählt.

Informationen über Ausnahmen für Geimpfte und Genesene finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/erleichterungen-geimpfte-1910886.

Die gesamte 21. Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier.

Bei der IHK Trier finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Inzidenzzahlen verschiedener Landkreise.




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