24. März 2021

Außengastronomie darf öffnen: Aktuelle Rechtsgrundlage

Mit der am 22. März in Kraft getretenen Corona-Bekämpfungsverordnung darf die Außengastronomie unter strengen Auflagen öffnen.

Die Verordnung wird bei Inzidenzwerten von über 50 bzw. über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen durch Allgemeinverfügungen der jeweiligen Städte und Landkreise ergänzt.

Gastronomische Einrichtungen dürfen bei Inzidenzwerten unter 100 im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts öffnen. Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot
  • für Gäste und Personal die Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2-Maske). Diese ist für Gäste nur unmittelbar am Platz entbehrlich
  • die Pflicht zur Kontakterfassung
  • zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht (Vorreservierung)
  • die Testpflicht (weitere Informationen untenstehend)
  • die Bewirtung ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz
  • die Tischbelegung richtet sich nach den aktuellen Kontaktbeschränkungen (aktuell maximal fünf Personen aus zwei Haushalten)
  • die Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig
  • wird der Inzidenzwert von 100 an drei Tagen überstiegen, dann hat die jeweilige Kreis-/Stadtverwaltung über de Erlass einer Allgemeinverfügung die Außengastronomie wieder zu schließen

Testpflicht

Die Gäste müssen vor dem Betreten der Einrichtung einen negativen Test vorweisen. Dies kann durch zwei Optionen erfolgen:

  1. Das Vorlegen eines negativen PoC-Antigen-Tests durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf dieser Webseite gelistet ist. Der Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein, die Bestätigung ist vom Gast vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.
  2. Das Durchführen eines PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf dieser Webseite gelistet ist. Der Test ist direkt vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von den Gästen durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat den Gästen auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Hierfür ist das beigefügte Formular zu verwenden. Mit der Vorlage dieser Negativ-Bescheinigung können die Gäste innerhalb von 24 Stunden weitere Einrichtungen besuchen.

Weitere Zusammenfassung für die Tourismuswirtschaft:

  • Es gilt weiterhin die verschärfte Maskenpflicht
  • Beherbergungsbetriebe dürfen weiterhin keine Touristen mehr aufnehmen. Es sind nur noch notwendige, nicht-touristische Übernachtungen erlaubt
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit zwei Hausständen und maximal fünf Personen zulässig. Kinder bis einschließlich sechs Jahren bleiben bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht.

Hier werden Sie zu den aktuellen Informationen auf der IHK-Homepage in den Bereich Tourismus geleitet. Dort finden Sie u.a. den Verordnungstext und viele weitere Informationen und Hinweise. Diese werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Quelle: Tourismusnewsletter der IHK Trier

Foto: © Pixabay




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