17. Februar 2021

Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Ab sofort kann die vereinfachte, verlängerte und aufgestockte Überbrückungshilfe III beantragt werden. Unternehmen, die in einem Momant einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen haben, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung von monatlich 1,5 Mio. Euro erhalten, die nicht zurückgezahlt werden muss. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten spätestens ab dem Februar 2021, die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Das FAQ zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.

Sonderregelungen:

  • Reisebranche: Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen, die seit dem 18. März 2020 storniert wurden und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären. Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
  • Kulturbranche: Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden hier auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v.a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftrage Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig.
  • Einzelhandel: Bei Unternehmen des Einzelhandels können Wertverluste für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt werden. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, weil sie nicht verkauft werden konnte. Die bisherige Voraussetzung zum Ansatz der Warenabschreibungen, gemäß der die Einzelhändler im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben mussten, wurde ersatzlos gestrichen.
  • Soloselbstständige: Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale (“Neustarthilfe”) in Höhe von maximal 7.500 Euro einmalig ansetzen. Die Beantragung wird ab Ende Februar 2021 möglich sein.

Eine Übersicht und weitere Informationen der IHK Trier zu Finanzhilfen finden Sie auf dieser Seite.

Außerdem weist die IHK auf ein Webinarangebot der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung (AWE) und die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in Kooperation mit den Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen hinweisen: “Mit nachhaltigen Lösungen aus der Tourismuskrise” am Dienstag, den 2. März von 9.30 – 11.00 Uhr. Eine Anmeldung ist bis zum 24. Februar unter diesem Link möglich.

Quelle: Newsletter der IHK Trier




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