3. November 2020

Beherbergungsverbot: Hinweis für Buchungsportale

Seit Montag gilt ein generelles Vebrot der touristischen Beherbergung in allen Bundesländern.

Der Deutsche Tourismusverband empfiehlt: Wenn Sie Ferienunterkünfte anbieten oder bewerben, sollten Sie auf dieses Verbot hinweisen. Ohne einen solchen Hinweis besteht das Risiko von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, weil Verbrauchern suggeriert wird, dass die angebotenen Ferienunterkünften im betroffenen Zeitraum unbegrenzt zur Verfügung stehen.

Der Hinweis auf das Verbot bzw. die eingeschränkte Nutzbarkeit sollte auf der Startseite, der Seite mit den Suchergebnissen sowie der Seite mit der Detailbeschreibungen der vom Verbot betroffenen Unterkunft zu finden sein.

Der Text könnte wie folgt lauten: “Aufgrund der Covid-19-Pandemie ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken bis voraussichtlich zum 30. November 2020 untersagt. Auch danach kann es weitere Einschränkungen insbesondere bei touristischen Beherbergungen und Reisen geben. Diese können sich auch kurzfristig ändern. Bitte informieren Sie sich daher, ob Sie im genannten Buchungszeitraum zum angestrebten Reisezweck beherbergt werden dürfen. Eine Übersicht zu den geltenden Regelungen finden Sie hier. Eine Verantwortung für Aktualität und Vollständigkeit der Informationen auf den verlinkten Seiten können wir nicht übernehmen.”

Quelle: Deutscher Tourismusverband




Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert