31. Oktober 2020

Beschluss vom 28.10.: Das gilt jetzt hinsichtlich der Corona-Pandemie

Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder vor zwei Wochen vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Zur Vermeidung einer aktuen nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb nun erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsverhalten aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (…) zu senken.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen:

4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:

a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen

b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,

c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,

d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit einem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,

e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,

f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clus, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Außerdem gilt:

11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerorderdentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.

12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Quelle: Auszug aus: Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020




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