
Corona-Grundsicherung
Die Ausbreitung des Coronavirus hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Eine Folge sind bei vielen Menschen Sorgen um die finanzielle Existenz.
Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH informiert Sie darüber, welche Unterstützung in dieser Situation der Bezug von Grundsicherung (auch genannt: Arbeitslosengeld II) für Sie sein kann. Der Zugang zu dieser finanziellen Leistung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert.
Was ist das Sozialschutz-Paket?
Kurz gesagt: Dabei handelt es sich um ein neues Gesetz.
Dieses Gesetz ändert das SGB II. Durch dieses Gesetz haben Menschen einen schnelleren und einfachereren Zugang zu den Leistungen. Vor allem Familien mit geringem Einkommen und Selbstständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten werden dadurch gestärkt.
Gilt das Sozialpaket für mich?
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen zählen, kann der Bezug von Grundsicherung für Sie infrage kommen:
- Sind Sie von Kurzarbeit in ihrem Unternehmen betroffen oder beziehen Arbeitslosengeld? Ihr Einkommen ist deshalb so stark verringert, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht mehr sichern können.
- Sind Sie Freiberufler, Solo-Selbstständiger oder Kleinunternehmer und sind in finanzieller Not, weil Sie einen Großteil Ihrer Aufträge verloren haben?
- Sind Sie bereits Kunde und Ihr Bezug endet in der Zeit vom 31.03.2020 bis einschließlich 30.08.2020? Dann bezahlen wir automatisch weiter – auch ohne Weiterbewilligungsantrag.
Wie genau hilft mir das neue Gesetz, mich (und meine Familie) schnell finanziell abzusichern?
Durch das Gesetz gelten für die Grundsicherung neue Regeln: Wenn Ihr Bewilligungszeitraum zwischen dem 1.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnt, dürfen Sie Erspartes (Vermögen) in den ersten 6 Monaten, in denen Sie die Leistungen erhalten, behalten soweit nicht eine besondere Höchstgrenze überschritten wird. In den ersten 6 Monaten, des Leistungsbezugs gilt außerdem Folgendes: Wenn Sie erstmalig einen Antrag stellen, werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen. Wichtig: Das gilt nur, wenn Sie im Rahmen des Antrages erklärt haben, dass Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen. Durch diese neue Regel soll sichergestellt werden, dass Sie die finanzielle Unterstützung durch die Grundsicherung schnell erreicht.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung?
Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II können Menschen erhalten, für die Folgendes gilt: Sie können zwar arbeiten, aber Ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen bestreiten oder durch ein (erhebliches) Vermögen. Die Grundsicherung steht auch Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen offen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Wer Kurzarbeitergeld erhält, aber damit seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familie nicht decken kann, kann Grundsicherung als ergänzende Leistung erhalten.
Wie kann ich Grundsicherung beantragen?
Füllen Sie den Antrag auf Grundsicherung aus. Den Antrag und Ausfüllhinweise finden Sie hier.
Reichen Sie den Antrag per Post, Hausbriefkasten oder per E-Mail (als Scan) bei Ihrem zuständigen Jobcenter ein:
Jobcenter Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Straße 15, 54550 Daun, Tel.: 06592/933-415 oder E-Mail an jobcenter@vulkaneifel.de.
Warten Sie auf die Antwort Ihres Jobcenters. Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Grundsicherung finden Sie hier.
Stand der Informationen: 31. März 2020.
Quelle: Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH