25. August 2018

Neue Pauschalreiserichtlinie: Konkrete Beispiele für Übernachtungsbetriebe

Seit 1. Juli 2018 gilt nun schon das neue EU-Pauschalreiserecht. Übernachtungsbetriebe und Tourist-Informationen sind von der Richtlinie genauso betroffen wie klassische Reiseveranstalter.

Definition Pauschalreise:
Eine Pauschalreise ist ein „Paket“ von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise. Es gibt folgende Reiseleistungen:
(1): Beförderung von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln.
(2): Beherbergung (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hostel, Campingplatz etc.).
(3): Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge sowie von Krafträdern
(4): Sonstige touristische Leistungen, die nicht unter (1) bis (3) erfasst sind z.B. geführte Wanderungen, Skipässe, Eintrittskarten in Theater oder Wellnessbehandlungen

Ausnahmeregelung 1: Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn nur eine der Reiseleistungen aus (1) bis (3) mit einer oder mehreren sonstigen touristischen Leistungen (4) zusammengestellt wird und diese touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung (weniger als 25 %) ausmachen und auch kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden. Hierbei gilt, dass jede einzelne sonstige touristische Leistung die 25% des Gesamtwerts nicht übersteigen darf (insgesamt darf der Wert der sonstigen touristischen Leistungen mehr als 25% betragen).

Ausnahmeregelung 2: Kombination einer Leistung aus (1) und (3) mit einer nicht eigenständigen touristischen Leistung. Dazu zählen Mahlzeiten und Getränke, die Reinigung des Hotelzimmers oder ein im Preis inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum.

Vorsicht bei der Namensgebung: Werden Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ in der werblichen Kommunikation mit dem Kunden verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt.

 

Wann ist nun konkret ein Übernachtungsangebot eine Pauschale? Im Hinblick auf die Vermarktung und Vermittlung von “Hausangeboten” auf www.eifel.info und den Gastgeber-Homepages nachfolgend ein paar Beispiele:

Beispiel 1: Vorsicht bei der Namensgebung

–> Die Zusammenstellung der Leistungen in diesem Angebot sind Übernachtung mit Verpflegung (2) plus eine weitere touristische Leistung (4) (Wellnessbereich).

Dieses Angebot wird durch die Bezeichnung “Arrangement” automatisch zu einer Pauschale (auch wenn es sich hier lediglich um die Kombination einer Reiseleistung mit einer oder mehreren sonstigen touristischen Leistungen handelt, deren Wert unter 25% des Gesamtwerts liegt).

 

Beispiel 2: Übernachtung verbunden mit einer sonstigen touristischen Leistung


–> Diese Angebot beinhaltet eine Beherbergung mit Verpflegung (2) plus mehrere sonstige touristische Leistungen ohne erheblichen Anteil am Gesamtwert (Massage und Eintritt jeweils günstiger als 25% des Gesamtwerts der Pauschale).

Dieses Angebot ist keine Pauschale.

 

Beispiel 3: Übernachtung mit Verpflegung

–> Das Angebot beinhaltet Übernachtung mit weiterer Verpflegung und kostenlosem Informationsmaterial.

Dieses Angebot ist keine Pauschale.

 

Beispiel 4: Übernachtung verbunden mit sonstigen touristischen Leistungen

–> Das Angebot beinhaltet eine Beherbergung mit Verpflegung (2) plus mehrere sonstige touristische Leistungen, die jeweils die 25% des Gesamtwerts des Angebots nicht überschreiten.

Dieses Angebot ist keine Pauschale.
!Wenn der Name des Angebots wäre “Übernachtung mit Eintritt in die Thermen & Badewelt” oder “Thermenspezial”, wäre es eine Pauschale, weil dann ein wesentliches Merkmal des Angebots beworben wird!

 

Was bedeutet das für Sie als Gastgeber
Sollten Ihre Angebote unter das Pauschalereiserecht fallen, werden Sie zum Veranstalter. Das bedeutet:

bei Insolvenz muss dem Kunden der gezahlte Reisepreis für die ausgefallenen Reiseleistungen erstattet werden.

Wenn Zahlungen vor Anreise durch den Gast geleistet werden (Vorkasse), muss der Gastgeber ein Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abschließen. Bei Vorkasse muss dem Kunden ein „Sicherungsschein“ übergeben werden. Ansonsten dürfen Zahlungen erst bei Abreise des Gastes gefordert und angenommen werden.

Haftung gegenüber dem Reisenden für das Verschulden von externen Leistungsträger, denn diese sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (§ 278 BGB). Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Thermalbad. Das Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und versicherungsrechtlich abgesichert sein.

Diese und weitere Informationen finden Sie zusammengefasst in dem DTV-Praxisleitfaden des Deutschen Tourismusverband e.V.

Bei Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Eifel Tourismus (ET) GmbH selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Eifel Tourismus (ET) GmbH

Emily Goenen
E-Mail: goenen@eifel.info
Telefon: 06551-96 56-42

Melanie Ullrich
E-Mail: ullrich@eifel.info
Telefon: 06551-96 56-0




Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert